Jugendordnung
Wie ist unsere Jugend organisiert? Wer darf mitbestimmen und welche Aufgaben hat der Jugendvorstand? Die Jugendordnung bildet die Grundlage für die Organisation und die Arbeit der DLRG-Jugend Senne.
Sie regelt unter anderem die Mitgliedschaft, das Wahlrecht, die Aufgaben und Eigenständigkeit der Jugend sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeiten ihrer Organe.
Männer und Frauen haben in der DLRG grundsätzlich die gleichen Rechte. Die verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten somit sinngemäß auch für Frauen und werden zur besseren Lesbarkeit verwendet.
Der Jugend der Ortsgruppe Senne e.V. im Bezirk Stadt Bielefeld des Landesverbandes Westfalen der DLRG (im Folgenden abgekürzt mit Ortsgruppenjugend) gehören alle Mitglieder der Ortsgruppe Senne e.V. der DLRG bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertretenden und benannten Mitarbeitenden an.
Das aktive Wahlrecht wird durch die Mitglieder, welche das 10. Lebensjahrvollendet haben, im Sinne der Jugendordnung §1 und den Mitgliedern des Jugendvorstandes ausgeübt. Für den Ortsgruppenjugendtag wird hierzu ein Stimmschlüssel erlassen. Das passive Wahlrecht kann ab 14 Jahren ausgeübt werden. Für die Ämter des Ortsgruppenjugendvorsitzenden und des Schatzmeisters muss der Bewerber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für das Amt des stellvertretenden Ortsgruppenvorsitzenden sollte der Bewerber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig. Das Wahlrecht ist somit persönlich wahrzunehmen.
- Die Aufgaben der Ortsgruppenjugend, die im Einklang mit den Zielen des Leitbildes der DLRG-Jugend und der Satzung der DLRG Ortsgruppe Senne e.V. stehen, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats:
- Einsatz für die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, insbesondere kinder- und jugendspezifischer Aktivitäten, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen
- Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen im Bereich von Jugendbildung und Jugendpflege
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation von Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
- Förderung der Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten
- Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen innerhalb und außerhalb der DLRG Ortsgruppe Senne e.V.
- Förderung der internationalen Verständigung
- Entwicklung neuer Formen der Bildung und zeitgemäße Freizeitgestaltung
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
- Die Ortsgruppenjugend arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. Sie führen eine eigene Kasse und sind durch die Ortsgruppe mit finanziell ausreichenden Mitteln auszustatten. Der Ortsgruppenkassenwart hat das Recht, jederzeit in die finanziellen und wirtschaftlichen Vorgänge der Ortsgruppenjugend Einsicht zu nehmen.
- Der Jugendvorsitzende und sein Stellvertreter, sowie der Jugendkassenwart sind nach § 30 BGB ("Besonderer Vertreter") für die Belange der Jugend in der Ortsgruppe allein vertretungsberechtigt.
- Die Ortsgruppenjugend übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die durch Tätigkeiten im Auftrage des Ortsgruppenjugendvorstandes entstanden sind.
Die Organe der Ortsgruppenjugend sind
a) der Ortsgruppenjugendtag (§ 5)
b) der Ortsgruppenjugendvorstand (§ 6).
- Der Ortsgruppenjugendtag ist das höchste Organ der Ortsgruppenjugend.
- Er setzt sich zusammen aus den Wahlberechtigten im Sinne von §2.
- Der ordentliche Ortsgruppenjugendtag findet jedes Jahr statt. Ordentliche Wahlen finden alle 2 Jahre statt.
- Ein außerordentlicher Ortsgruppenjugendtag ist einzuberufen, wenn das mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der gesamten Ortsgruppenjugend verlangt, der Ortsgruppenjugendvorstand mit einfacher Mehrheit einen Ortsgruppenjugendtag beschließt oder der BZ-Jugendausschuss die Einberufung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln verlangt.
- Vor einem außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag kann ein schriftlich begründeter Antrag auf Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes gestellt werden. Dabei muss jedoch ein Nachfolger benannt werden (konstruktives Misstrauensvotum). Eine Abwahl erfolgt dann mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
- Der Ortsgruppenjugendtag hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte der Ortsgruppenjugendvorstandmitglieder
- Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfberichts
- Entlastung des Ortsgruppenjugendvorstandes
- Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes
- Bestätigung der ernannten kommissarischen Ortsgruppenjugendvorstandmitglieder
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Verabschiedung eines Haushaltsplanes
- Festlegung der grundsätzlichen Ziele der Jugendarbeit auf Ortsgruppenebene
- Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für übergeordnete Gliederungen und Außenvertretungen
- Beschlussfassung über die Ortsgruppenjugendordnung
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern der Ortsgruppenjugend sowie von Organen der DLRG auf Ortsgruppenebene
- Der Ortsgruppenjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der Ortsgruppenjugend.
- Er besteht aus:
- dem Ortsgruppenjugendvorsitzenden
- dem stellvertretenden Ortsgruppenjugendvorsitzenden (zugleich vertretungsberechtigt für den Ortsgruppenjugendvorsitzenden im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle)
- dem Ortsgruppenjugendkassenwart (zugleich Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen, WUF)
- den Ressortleitern, der Ressorts, welche besetzt sind
- bis zu 4 Beisitzern ohne benanntes Ressort
- Folgende Ressorts können mit maximal 2 Personen besetzt werden:
- Öffentlichkeitsarbeit (ÖKA)
- Schwimmen, Retten und Sport (SRUS)
- Fahrten, Lager, internationale Begegnungen (FLIB)
- Kindergruppenarbeit (KIGA)
- Für begrenzte Aufgabenbereiche kann der Ortsgruppenjugendvorstand Projekte bestimmen und Projektleitungen für maximal die Dauer der Legislaturperiode des Ortsgruppenjugendvorstandes einsetzen.
- Die Ressortleiter und Projektleiter können Mitarbeiter hinzuziehen und Arbeitsgruppen (Ressortgruppen, Projektgruppen) bilden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Ortsgruppenjugendvorstand. Ihre Tätigkeit endet mit Ausscheiden der zuständigen Ressortleiter.
- Die Sitzungen des Ortsgruppenjugendvorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens viermal pro Jahr.
- In den Fällen
- eines Rücktritts eines Mitglieds des Ortsgruppenjugendvorstandes während der Amtszeit
- der Besetzung eines vakanten Ressorts
- des Fehlens von Delegierten oder Ersatzdelegierten zu anderen Institutionen
- Der Ortsgruppenjugendvorstand ist vom Ortsgruppenvorstand zur Kenntnis zu nehmen.
- Der Ablauf von Sitzungen, Besprechungen und Tagungen der Gremien ist in der Jugendgeschäftsordnung zu regeln, die ergänzend zu erlassen ist. Sie ist vom Ortsgruppenjugendtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu beschließen.
- Für den Erlass oder die Änderung der Ortsgruppenjugendordnung ist ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig.
- Der Ortsgruppenjugendvorstand ist ermächtigt, Änderungen in der Jugendordnung und der Jugendgeschäftsordnung, die sich durch eine Änderung der übergeordneten Regelwerke ergeben, durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln selbst vorzunehmen. Die Änderungen sind dem nächsten Ortsgruppenjugendtag mit einer hinreichenden Begründung vorzulegen.
- Jede Änderung der Ortsgruppenjugendordnung bedarf der Bestätigung des Ortsgruppenvorstandes.
Diese Jugendordnung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Sie ist auf dem Ortsgruppenjugendtag am 02.02.2019 beschlossen worden. Die Bestätigung durch den Ortsgruppenvorstand ist am 18.02.2019 erfolgt. Sie ergänzt die vorherige Jugendordnung vom 13.12.2002.
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