Vorbemerkung
Männer und Frauen haben in der DLRG grundsätzlich die gleichen Rechte. Die verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten somit sinngemäß auch für Frauen und werden zur besseren Lesbarkeit verwendet.
§1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Senne e.V. (nachfolgend Jugend genannt).
§2 Zweck
Diese Geschäftsordnung dient der Durchführung von Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien der Jugend (nachfolgend Tagungen genannt) im Rahmen der Ortsgruppenjugendordnung.
§3 Öffentlichkeit
Die Gremien und Organe der OG-Jugend tagen in der Regel verbandsöffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Beschluss der Versammlung mit 2/3 Mehrheit herbeizuführen.
§4 Fristen
Zur Einhaltung nachgenannter Fristen gilt der Nachweis rechtzeitiger Absendung (Poststempel). Die Einberufungen haben schriftlich unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung zu erfolgen.
(1) Ortsgruppenjugendtag
Ordentlicher Ortsgruppenjugendtag:
Die Einberufung des Ortsgruppenjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Anträge sind dem Jugendvorstand bis 1 Woche vor der Tagung zuzuleiten.
Anträge und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des Ortsgruppenjugendtages vor Beginn der Tagung auszuhändigen.
Außerordentlicher Ortsgruppenjugendtag:
Die Einberufung des außerordentlichen Ortsgruppenjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen. Anträge sind dem Jugendvorstand bis 1 Woche vor der Tagung zuzuleiten. Anträge und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des außerordentlichen Ortsgruppenjugendtages vor Beginn der Tagung auszuhändigen.
(2) Ortsgruppenjugendvorstand
Die Einberufung des Ortsgruppenjugendvorstandes erfolgt frühestmöglich unter Wahrung der berechtigten Belange der Mitglieder des Jugendvorstandes.
(3) Sonstige Versammlungen
Die Einberufung sonstiger Versammlungen erfolgt ohne besondere Frist.
§5 Beschlussfähigkeit
(1) Eine Tagung ist Beschlussfähig, wenn sie nach §4 ordentlich einberufen wurde.
(2) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(3) Beschlüsse der Jugend erfolgen mehrheitlich. Folgende Mehrheiten werden benötigt:
2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei:
- Änderung der Geschäftsordnung der Jugend auf dem Ortsgruppenjugendtag
- Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit
- Abstimmung über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages
- Abstimmung über erneute Beratung oder Abstimmung bereits abgeschlossener Diskussionspunkte
- Änderung der Ortsgruppenjugendordnung
Einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei allen anderen Abstimmungen, einschließlich Wahlen.
Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn der Antrag mit mehr als der Hälfte der abgegeben, gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Beschlussgremiums verabschiedet wird.
(4) Sollte die Teilnehmerzahl einer Versammlung derart niedrig sein, dass Bedenken bestehen, dass eine ordentliche Beschlussfassung möglich ist, ist durch die Versammlung ausdrücklich festzustellen, dass eine Beschlussfähigkeit gegeben ist.
§6 Tagungsleitung
(1) Der Ortsgruppenjugendtag wird durch ein Tagungspräsidium geleitet, das aus zwei Mitgliedern der Ortsgruppe Senne e.V. besteht und durch den Ortsgruppenjugendtag gewählt wird.
(2) Der Ortsgruppenjugendvorstand wird durch den Jugendvorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch einen Vertreter gemäß Jugendordnung (nachfolgend Tagungsleitung) eröffnet, geleitet und geschlossen. Ist auch die Vertretung verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Tagungsleiter.
(3) Nach Eröffnung der Tagung ernennt die Tagungsleitung die Protokollführung und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, sowie der Stimmberechtigung und stellt den
Tagesordnungsvorschlag zur Abstimmung. Die Prüfungen können delegiert werden. Die Prüfungen erfolgen beim Ortsgruppenjugendtag durch das Tagespräsidium. Über Änderungsanträge zum Tagesordnungsvorschlag entscheidet die Versammlung.
(4) Ober einzelne Punkte der Tagesordnung ist in der vorgesehenen Reihenfolge zu beraten und abzustimmen. Abweichungen können beschlossen werden.
(5) Der Tagungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Tagung gefährdet, kann sie insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von einzelnen Mitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Tagung, Unterbrechung und Aufhebung der Tagung anordnen.
Einsprüche gegen diese Anordnung sind unmittelbar ohne Begründung vorzubringen; die Versammlung entscheidet darüber ohne Aussprache.
§7 Worterteilung
(1) Ein Tagungsteilnehmer darf nur sprechen, wenn ihm das Wort durch die Tagungsleitung erteilt wurde.
(2)Sind zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter bestimmt, so ist ihnen nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes das Wort zu erteilen. Bei der Behandlung von Anträgen ist dem Antragsteller zuerst das Wort zu erteilen. Nach Abschluss der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung ist dem Antragsteller noch einmal das Wort zu erteilen.
(3) Jeder Tagungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Er darf bei Abstimmungen, die ihn persönlich betreffen, nicht mit abstimmen. Wahlen sind hiervon ausgenommen.
(4) Bei Aussprachen ist - falls erforderlich - eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen.
(5) Das Wort zur Aussprache ist durch die Tagungsleitung zu erteilen. Direkte Fragen und kurze Erwiderungen außerhalb der Redeliste während der Aussprache können von der Tagungsleitung zugelassen werden.
(6) Das Rederecht kann auf Antrag auf die Mitglieder des jeweiligen Organs beschränkt werden.
(7) Auf Antrag kann eine Beschränkung der Redezeit, sowie Ende der Redeliste, durch Beschluss der Versammlung festgelegt werden.
§8 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Wird das Wort zur Geschäftsordnung verlangt, so wird es außerhalb der Reihenfolge der übrigen Redner durch die Tagungsleitung erteilt. Der Redner zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen. Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn der Vorredner geendet hat.
(2) Die Tagungsleitung kann zu jeder Zeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
§9 Anträge
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder einer Tagung sind antragsberechtigt.
(2) Frist und Form von Anträgen werden durch diese Geschäftsordnung festgelegt.
(3) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
(4) Anträge sind fristgerecht dem Jugendvorsitzenden zur Weiterleitung an die Mitglieder der Tagung zuzuleiten. Die Anträge müssen unterschrieben sein und der Antragsteller erkennen lassen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
§10 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebenden Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit zugelassen werden.
(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Reihenfolge der Redner sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller kurz für die Dringlichkeit gesprochen hat. Vor der Abstimmung ist einem eventuellen Gegenredner die gleiche Redezeit einzuräumen.
(3) Ist die Dringlichkeit bejaht, erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.
(4) Dringlichkeitsanträge auf die Änderung der Ortsgruppenjugendordnung und Ortsgruppenjugendgeschäftsordnung sind unzulässig.
§11 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Redefolge sofort abgestimmt. Auf Wunsch ist vor der Abstimmung dem Antragsteller sowie dem Gegenredner unter Einräumung der gleichen Redezeit das Wort zu erteilen.
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind die Namen der in der Rednerliste eingetragenen Redner zu verlesen.
§12 Abstimmung
(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist deutlich bekannt zu geben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch die Tagungsleitung zu verlesen; die Tagung kann darauf verzichten.
(3) Stimmberechtigt sind nur die in der Tagung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.
(4) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet die Tagungsleitung ohne Aussprache.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese bei der Stimmabgabe vorzuzeigen. Die Tagungsleitung muss eine geheime oder namentliche Abstimmung durchführen, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten dies verlangt.
(6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Nach Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifeln über den Gegenstand der Abstimmung kann sich jedoch ein Tagungsteilnehmer zu Wort melden. Auskunft erteilt in diesem Fall die Tagungsleitung; sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
(8) Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Ortsgruppenjugendordnung und die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(9) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, muss sie wiederholt werden, wenn die Versammlung es so beschließt.
(10) Die Absätze (5) bis (9) gelten für alle Abstimmungen, die für eine Mehrheitsbildung notwendig sind.
(11) Diskussionspunkte, deren Behandlung abgeschlossen ist, dürfen in der Tagung grundsätzlich nicht erneut beraten oder abgestimmt werden. Für eine erneute Beratung oder Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§13 Wahlen
(1) Wahlen dürfen - abgesehen von §6(1) und (2) dieser Geschäftsordnung - nur durchgeführt werden, wenn sie laut Ortsgruppenjugendordnung erforderlich sind, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
(2) Wenn kein stimmberechtigter Tagungsteilnehmer widerspricht, so wird offen gewählt. Die Wahl des Ortsgruppenjugendvorstandes erfolgt ansonsten einzeln und geheim in der in der Ortsgruppenjugendordnung aufgeführten Reihenfolge. Die Tagungsleitung ist zugleich Wahlvorstand.
(3) Vor dem Wahlgang hat der Wahlvorstand zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die Satzung und Ortsgruppenjugendordnung vorschreiben. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn die Wahlleitung vor der
Abstimmung eine schriftliche Erklärung der Kandidatin vorlegt, aus der eine Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
(4) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Tagung findet eine Personaldebatte statt. Den jeweiligen Kandidaten ist in diesem Fall das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen.
(5) Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmgleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(6) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlvorstand festzustellen und von der Wahlleitung bekannt zu geben, die die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen hat.
§14 Protokoll
(1) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Datum, Versammlungsort, Vor- und Zuname der Tagungsleitung und der Protokollführung, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung im Wortlaut und, soweit erforderlich, das Stimmverhältnis ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist den Tagungsteilnehmern frühestmöglich zukommen zu lassen.
(2) Protokolle sind jeweils von der Tagungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll der vergangenen Sitzung des Jugendvorstandes ist Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung.
§15 Änderung der Geschäftsordnung
Die Änderung der Ortsgruppenjugendgeschäftsordnung ist in der Ortsgruppenjugendordnung geregelt.
§16 Inkrafttreten
Die Ortsgruppenjugendgeschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Form ist am 02.02.2019 beschlossen worden. Die Geschäftsordnung ist dem Ortsgruppenvorstand am 18.02.2019 zur Kenntnisnahme vorgelegt worden.